E-8.13 · Parteivernehmung und persönliche Anhörung (§ 141 ZPO, § 447 ZPO, § 448 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wer Partei oder Beteiligter ist, kann in eigener Sache nie Zeuge sein – der Beweisantritt „als Zeuge“ ist wirkungslos. Im Vier-Augen-Fall mit dem verstorbenen Erblasser bleiben drei Wege:

  • die persönliche Anhörung nach § 141 I 1 ZPO, die kein Beweismittel ist, aber über § 286 I 1 ZPO als Inhalt der Verhandlungen einfließt;
  • die Vernehmung des Gegners auf Antrag nach § 445 I ZPO, die als subsidiäres Mittel voraussetzt, dass andere Beweismittel fehlen oder ausgeschöpft sind;
  • und die Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO, die eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit verlangt.

Verweigert der Gegner die Aussage, entscheidet das Gericht nach § 446 ZPO nach freier Überzeugung. Im FamFG-Verfahren tritt an die Stelle des § 141 ZPO die Anhörung nach §§ 33 I 1, 34 I Nr. 1 FamFG.

💡 Merke
Im Vier-Augen-Fall immer beide Anträge nebeneinander stellen – persönliche Anhörung und Parteivernehmung; das Gericht greift sich, was ihm passt.

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