Wer Partei oder Beteiligter ist, kann in eigener Sache nie Zeuge sein – der Beweisantritt „als Zeuge“ ist wirkungslos. Im Vier-Augen-Fall mit dem verstorbenen Erblasser bleiben drei Wege:
- die persönliche Anhörung nach § 141 I 1 ZPO, die kein Beweismittel ist, aber über § 286 I 1 ZPO als Inhalt der Verhandlungen einfließt;
- die Vernehmung des Gegners auf Antrag nach § 445 I ZPO, die als subsidiäres Mittel voraussetzt, dass andere Beweismittel fehlen oder ausgeschöpft sind;
- und die Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO, die eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit verlangt.
Verweigert der Gegner die Aussage, entscheidet das Gericht nach § 446 ZPO nach freier Überzeugung. Im FamFG-Verfahren tritt an die Stelle des § 141 ZPO die Anhörung nach §§ 33 I 1, 34 I Nr. 1 FamFG.