- § 420 ZPO enthält den kürzesten Beweisantritt der ZPO – „Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten“; beim Testament gehört das Original zur Akte, nicht die Kopie, weil es zugleich Objekt eines möglichen Schriftgutachtens ist.
- § 416 ZPO ist enger, als er klingt: Privaturkunden begründen vollen Beweis nur dafür, dass die enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind – nicht für inhaltliche Richtigkeit und erst recht nicht für Wirksamkeit.
- Über Durchstreichungen, Radierungen und sonstige äußere Mängel entscheidet nach § 419 ZPO das Gericht nach freier Überzeugung; dort bricht die gesetzliche Beweisregel auf.
Falle
§ 416 ZPO setzt die Echtheit voraus – solange sie bestritten ist, beweist die Urkunde gar nichts.