§ 415 I ZPO gibt der notariellen Niederschrift vollen Beweis „des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges“ – Ort, Zeit, Anwesende, Wortlaut der Erklärung; nicht bewiesen ist die Richtigkeit oder Wirksamkeit des Erklärten. § 415 II ZPO hält den Gegenbeweis offen, verlangt dafür aber den vollen Beweis des Gegenteils, nicht bloßes Erschüttern. Der Vermerk nach § 28 BeurkG („Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken“) dokumentiert eine Wahrnehmung, keine Rechtstatsache: Er ist ein gewichtiges Indiz und beseitigt meist den berechtigten Anlass für Ermittlungen nach § 26 FamFG, entzieht die Frage aber nicht der Beweisaufnahme.