E-8.8 · Was die notarielle Urkunde beweist (§ 415 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 415 I ZPO gibt der notariellen Niederschrift vollen Beweis „des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges“ – Ort, Zeit, Anwesende, Wortlaut der Erklärung; nicht bewiesen ist die Richtigkeit oder Wirksamkeit des Erklärten. § 415 II ZPO hält den Gegenbeweis offen, verlangt dafür aber den vollen Beweis des Gegenteils, nicht bloßes Erschüttern. Der Vermerk nach § 28 BeurkG („Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken“) dokumentiert eine Wahrnehmung, keine Rechtstatsache: Er ist ein gewichtiges Indiz und beseitigt meist den berechtigten Anlass für Ermittlungen nach § 26 FamFG, entzieht die Frage aber nicht der Beweisaufnahme.

💡 Merke
Der praktische Wert des notariellen Testaments liegt in § 415 I ZPO: Die Form des § 2232 BGB ist bewiesen, jeder Streit über Eigenhändigkeit, Unterschrift und Datierung entfällt.

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