§ 441 I ZPO eröffnet einen eigenständigen Beweisweg: „Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden“ – praktisch immer als Sachverständigenbeweis nach §§ 402 ff. ZPO. § 441 II ZPO legt dem Beweisführer auf, geeignete Vergleichsschriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach § 432 ZPO zu beantragen; Steuerakten, Rentenunterlagen, Grundbuchvorgänge und Nachlassakten sind die üblichen Fundstellen. Gegenüber dem Gegner greift § 441 III 1 ZPO: Befinden sich geeignete Vergleichsschriften in seinen Händen, ist er auf Antrag zur Vorlegung verpflichtet – Satz 2 verweist auf §§ 421 bis 426 ZPO, Satz 3 erlaubt bei Weigerung, die Urkunde als echt anzusehen.
Beispiel
„Es wird beantragt, dem Beklagten gemäß § 441 Abs. 3 ZPO aufzugeben, die in seinem Besitz befindlichen handschriftlichen Briefe des Erblassers aus den Jahren 2016 bis 2024 zur Vergleichung vorzulegen.“