E-8.7 · Die Schriftvergleichung (§ 441 ZPO)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 441 I ZPO eröffnet einen eigenständigen Beweisweg: „Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden“ – praktisch immer als Sachverständigenbeweis nach §§ 402 ff. ZPO. § 441 II ZPO legt dem Beweisführer auf, geeignete Vergleichsschriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach § 432 ZPO zu beantragen; Steuerakten, Rentenunterlagen, Grundbuchvorgänge und Nachlassakten sind die üblichen Fundstellen. Gegenüber dem Gegner greift § 441 III 1 ZPO: Befinden sich geeignete Vergleichsschriften in seinen Händen, ist er auf Antrag zur Vorlegung verpflichtet – Satz 2 verweist auf §§ 421 bis 426 ZPO, Satz 3 erlaubt bei Weigerung, die Urkunde als echt anzusehen.

Beispiel

„Es wird beantragt, dem Beklagten gemäß § 441 Abs. 3 ZPO aufzugeben, die in seinem Besitz befindlichen handschriftlichen Briefe des Erblassers aus den Jahren 2016 bis 2024 zur Vergleichung vorzulegen.“

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