E-8.10 · §§ 2027, 2028 BGB: Bestand und Verbleib

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2027 I BGB verpflichtet den Erbschaftsbesitzer, „dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen“ – der Verbleib ist die Information, die für den späteren Zahlungsanspruch gebraucht wird, und daran scheitern die meisten Auskunftsklagen. § 2027 II BGB erstreckt das auf jeden, der eine Nachlasssache in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz ergriffen hat. § 2028 I BGB verlangt keinen Erbschaftsbesitz, sondern nur die häusliche Gemeinschaft mit dem Erblasser zur Zeit des Erbfalls – das ist der praktische Unterschied. Beide Ansprüche enthalten über § 260 I, II BGB und § 2028 II BGB die eidesstattliche Versicherung, sodass die zweite Stufe der Stufenklage ohne Zwischenklage erhoben werden kann.

💡 Merke
Der Miterbe klagt nach § 2039 S. 1 BGB auf Leistung an alle Erben gemeinschaftlich – Auskunft und Herausgabe kann er vom miterbenden Erbschaftsbesitzer verlangen (OLG Naumburg 13.06.2024 – 2 U 81/23).

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