Ist die Urschrift verschwunden, können Errichtung und Inhalt mit allen Beweismitteln bewiesen werden – auch mit einer Kopie und mit Zeugen (OLG Hamm 09.02.2024 – 10 W 60/23). Die Feststellungslast für Existenz und Formgültigkeit trägt, wer daraus sein Erbrecht herleitet (OLG Brandenburg 03.04.2025 – 3 W 53/24). Verfahrensrechtlich verlangt § 352 III 1 FamFG die Vorlage der Urkunde; ist sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügt nach § 352 III 2 FamFG die Angabe anderer Beweismittel.
Falle. §§ 416, 440 II ZPO setzen die Urschrift voraus – nur bei ihr streitet die Echtheitsvermutung für den über der Unterschrift stehenden Text; die Kopie unterliegt der freien Beweiswürdigung.