Der Grundsatz des Gesetzes ist hart: Wer sich über seine Beweggründe irrt, bleibt gebunden. Eine einzige Ausnahme steht im Gesetz, und sie steht in § 119 II BGB: „Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden." Das Wort „gilt" verrät die Konstruktion — der Sache nach ist auch das ein Motivirrtum, den das Gesetz ausnahmsweise dem Inhaltsirrtum gleichstellt.
| Verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB) | Bloßes Motiv (unbeachtlich) | |
|---|---|---|
| Begriff | jedes tatsächliche oder rechtliche Verhältnis, das der Sache oder Person auf Dauer anhaftet, in ihr selbst wurzelt und ihren Wert mitbestimmt | jeder andere Beweggrund für den Entschluss |
| Wesentlich | wenn der Verkehr ihm für die Bewertung gerade dieses Geschäfts erhebliche Bedeutung beimisst | — |
| Beispiele | Alter, Material, Echtheit, Herkunft und Urheberschaft, Baujahr, Bebaubarkeit eines Grundstücks; bei Personen Zuverlässigkeit, bei Kreditgeschäften die Zahlungsfähigkeit | Wert und Preis, Marktlage, eigene Kalkulation, erwartete Verwendung, erhoffte Weiterveräußerung |
| Warum | das Gesetz stellt gleich | es bleibt beim Grundsatz |
Die wichtigste Zeile ist die vorletzte. Der Wert ist keine Eigenschaft — er entsteht aus Angebot und Nachfrage und schwankt, ohne dass sich an der Sache etwas ändert; er ist das Ergebnis der Eigenschaften, nicht selbst eine. Ließe man ihn genügen, wäre § 119 II BGB ein Reuerecht, und jedes schlechte Geschäft ließe sich rückgängig machen.