Der Aufbau ist immer derselbe, ob es um einen Zahlendreher oder um eine Täuschung geht.
- Anfechtungsgrund
§ 119 I Fall 1 BGB (Inhaltsirrtum), § 119 I Fall 2 BGB (Erklärungsirrtum), § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum), § 120 BGB (Übermittlungsirrtum), § 123 I Fall 1 BGB (arglistige Täuschung), § 123 I Fall 2 BGB (widerrechtliche Drohung). Bei §§ 119, 120 BGB kommt die Kausalität hinzu: Der Erklärende hätte die Erklärung „bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben“. Bei § 123 BGB muss die Täuschung oder Drohung die Erklärung bestimmt, also verursacht haben. - Anfechtungserklärung, § 143 I BGB. Empfangsbedürftig, formfrei, auch konkludent.
- Anfechtungsgegner, § 143 II bis IV BGB. Beim Vertrag der andere Teil.
- Frist
§ 121 BGB bei §§ 119, 120 BGB — unverzüglich. § 124 BGB bei § 123 BGB — ein Jahr. - Rechtsfolge, § 142 I BGB. Danach die Folgefragen: Vertrauensschaden (§ 122 BGB) und Rückabwicklung (§ 812 I 1 Fall 1 BGB).
Nicht vergessen: § 144 I BGB — wer das anfechtbare Geschäft in Kenntnis der Anfechtbarkeit bestätigt, hat sein Recht verloren.
Welches Geschäft die Anfechtung beseitigt
Kaufvertrag und Übereignung sind nach dem Abstraktionsprinzip getrennte Geschäfte. Angefochten werden kann jedes nur, wenn gerade seine Willenserklärung an dem Mangel leidet. Fällt allein der Kaufvertrag, bleibt die Übereignung wirksam; zurückgefordert wird dann nach § 812 I 1 Fall 1 BGB.
Leidet auch die Einigung über den Eigentumsübergang an demselben Mangel, spricht man von Fehleridentität. Bei der arglistigen Täuschung und der Drohung ist das regelmäßig so, denn die Täuschung oder der Zwang wirkt bis zur Übereignung fort. Beim Irrtum ist es die Ausnahme, etwa wenn Kauf und Übereignung in einem Akt zusammenfallen und der Irrtum beide ergreift. Wird auch die Übereignung angefochten, ist sie nach § 142 I BGB von Anfang an nichtig: Wer übereignet hat, ist Eigentümer geblieben und kann die Sache nach § 985 BGB herausverlangen.