Neben der Anfechtung steht ein zweiter Weg aus dem Vertrag: § 313 BGB. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien bei Kenntnis nicht oder anders abgeschlossen, kann Anpassung verlangt werden; nach § 313 II BGB steht dem gleich, dass wesentliche Vorstellungen sich als falsch herausstellen. Damit rückt der Motivirrtum in Reichweite, an dem § 119 BGB scheitert. Weit kommt man damit trotzdem selten, denn zwei Filter liegen davor.
Erstens: Grundlage ist nur, was beide tragen
Gemeint sind die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile und die des einen, die der andere erkennen konnte und nicht beanstandet hat. Was in der Sphäre einer Seite bleibt — die eigene Rechnung, der eigene Verwendungsplan —, wird dadurch keine Geschäftsgrundlage.
Zweitens: Wer das Risiko trägt, trägt es weiter
§ 313 I BGB verlangt Unzumutbarkeit „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung“. Die Vorschrift verschiebt also kein Risiko, das Vertrag oder Gesetz schon zugewiesen haben — dieser Satz entscheidet die meisten Fälle.
Und die Rechtsfolge ist eine andere als bei der Anfechtung: zuerst Anpassung, erst wenn die nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Rücktritt oder Kündigung (§ 313 III BGB). Kein Alles oder Nichts.