Alle drei Vorschriften beschreiben denselben Bruch: Wille und Erklärung fallen auseinander. Sie unterscheiden sich nur darin, wo der Bruch passiert ist.
| Inhaltsirrtum | Erklärungsirrtum | Übermittlungsirrtum | |
|---|---|---|---|
| Norm | § 119 I Fall 1 BGB | § 119 I Fall 2 BGB | § 120 BGB |
| Wortlaut | „über deren Inhalt im Irrtum" | „eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte" | „durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt" |
| Was geschieht | Er setzt genau das Zeichen, das er setzen will — und verkennt, was es bedeutet | Er will ein anderes Zeichen setzen und vergreift sich: verspricht, verschreibt, verklickt sich | Er hat richtig erklärt; verfälscht wird die Erklärung erst unterwegs |
| Testfrage | Wollte er das schreiben? Ja — er wusste nur nicht, was es heißt | Wollte er das schreiben? Nein | Er wollte und schrieb es richtig; ein anderer trug es falsch weiter |
Zum Inhaltsirrtum zählt auch der Identitätsirrtum: Wer sich über die Person seines Vertragspartners oder über die Identität des Gegenstands täuscht — nicht bloß über eine seiner Eigenschaften —, irrt über den Inhalt seiner eigenen Erklärung und fällt unter Fall 1.