A-4.4 · Inhalts-, Erklärungs- und Übermittlungsirrtum — wo fallen Wille und Erklärung auseinander? (§§ 119 I, 120 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Alle drei Vorschriften beschreiben denselben Bruch: Wille und Erklärung fallen auseinander. Sie unterscheiden sich nur darin, wo der Bruch passiert ist.

InhaltsirrtumErklärungsirrtumÜbermittlungsirrtum
Norm§ 119 I Fall 1 BGB§ 119 I Fall 2 BGB§ 120 BGB
Wortlaut„über deren Inhalt im Irrtum"„eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte"„durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt"
Was geschiehtEr setzt genau das Zeichen, das er setzen will — und verkennt, was es bedeutetEr will ein anderes Zeichen setzen und vergreift sich: verspricht, verschreibt, verklickt sichEr hat richtig erklärt; verfälscht wird die Erklärung erst unterwegs
TestfrageWollte er das schreiben? Ja — er wusste nur nicht, was es heißtWollte er das schreiben? NeinEr wollte und schrieb es richtig; ein anderer trug es falsch weiter

Zum Inhaltsirrtum zählt auch der Identitätsirrtum: Wer sich über die Person seines Vertragspartners oder über die Identität des Gegenstands täuscht — nicht bloß über eine seiner Eigenschaften —, irrt über den Inhalt seiner eigenen Erklärung und fällt unter Fall 1.

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