Im Netz gilt zunächst nichts Besonderes. Die Warenpräsentation im Shop ist invitatio ad offerendum — der Vorrat ist begrenzt, und der Betreiber will die Person des Kunden prüfen. Antrag ist die Bestellung des Kunden, Annahme die Erklärung des Betreibers.
Über diese Annahme wird am häufigsten gestritten, denn was zurückkommt, ist meist eine automatisch erzeugte Mail. § 312i I 1 Nr. 3 BGB verpflichtet den Unternehmer, den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Wer nur diese Pflicht erfüllt, erklärt über den Vertragsschluss nichts. Ob eine Nachricht mehr ist, entscheidet allein die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB am Wortlaut der Nachricht: „Wir haben Ihre Bestellung erhalten, Sie hören von uns“ ist eine Eingangsbestätigung.
Daneben steht eine Norm, die den Vertragsschluss selbst ergreift. Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet (§ 312j II BGB), muss der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet; wird dafür eine Schaltfläche verwendet, muss sie nach § 312j III 2 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. § 312j IV BGB knüpft daran die Folge: Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
Für die Klausur heißt das: Die Reihenfolge lautet invitatio, Antrag, Annahme — und erst danach § 312j BGB. Die Vorschrift beantwortet nicht, ob eine Einigung vorliegt, sondern nur, ob ein an sich geschlossener Vertrag wirksam wird.