So wird der Vertragsschluss in der Klausur geprüft:
- Antrag, § 145 BGB. Eine Willenserklärung, die alle wesentlichen Punkte enthält und mit einem „Ja“ angenommen werden kann. Hier sitzt die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum.
- Antrag wirksam geworden
Abgabe und Zugang, § 130 I 1 BGB; kein rechtzeitiger Widerruf, § 130 I 2 BGB. - Antrag noch nicht erloschen, § 146 BGB. Keine Ablehnung; ob die Annahmefrist (§§ 147 bis 149 BGB) gewahrt ist, prüft Punkt 5. Ein Sinneswandel des Antragenden löst die Bindung des § 145 BGB nicht; Tod und Geschäftsunfähigkeit schaden nach § 153 BGB ebenfalls nicht.
- Annahme
Eine Willenserklärung, die den Antrag vorbehaltlos bejaht. Zugang nach § 130 I 1 BGB, soweit ihn nicht § 151 BGB entbehrlich macht. - Rechtzeitigkeit der Annahme, §§ 147 bis 150 I BGB.
- Deckungsgleichheit
§ 150 II BGB bei Änderungen, §§ 154, 155 BGB beim Dissens.
Vergessen werden regelmäßig die Punkte 5 und 6 — viele Bearbeitungen springen von der Annahme direkt zum Ergebnis.