A-2.2 · Voraussetzungen des bindenden Antrags (§ 145 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 145 BGB: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Damit das funktioniert, muss der Antrag so bestimmt sein, dass der andere ihn mit einem schlichten „Ja“ annehmen kann: Die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen feststehen oder wenigstens bestimmbar sein, beim Kauf also Parteien, Kaufsache und Preis. Außerdem muss aus der Erklärung der Wille sprechen, sich schon jetzt zu binden (Rechtsbindungswille).

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