Das Wort „freibleibend“ lässt zwei Lesarten zu: ein Antrag, dessen Bindung nach § 145 Hs. 2 BGB ausgeschlossen ist — oder überhaupt kein Antrag, sondern eine invitatio. Den Ausschlag gibt die Reichweite: „alle Angaben freibleibend“ bindet nirgends; wer nur die Lieferzeit freistellt, hält den Rest.
Auch wo „freibleibend“ nur eine invitatio ist, hat der Vorbehalt eine Kehrseite: Wer auf ein solches Angebot eine Bestellung erhält und sie nicht will, muss sie nach Treu und Glauben unverzüglich zurückweisen. Schweigt er, gilt sein Schweigen als Annahme (RGZ 102, 227).