A-2.8 · Annahme unter Änderungen als neuer Antrag (§ 150 II BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wieder von vorn. Wehmhörner antwortet am Mittwoch, dem 3. Juni, also weit innerhalb der Frist, und schreibt: „Einverstanden zu 11.800 €, die Arbeiten müssen aber schon im Juli ausgeführt werden; im September ist die Mühle vermietet.“

§ 150 II BGB: Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Zwei Folgen hängen daran, und die erste ist die gefährlichere: Mit der Ablehnung erlischt Nienkötters ursprünglicher Antrag nach § 146 BGB, und er lebt nicht wieder auf. Wehmhörner kann sich später nicht mehr auf das Septemberangebot berufen. Die zweite Folge ist der Rollentausch — jetzt muss Nienkötter annehmen.

Wie sie das tut, ist offen. Sagt sie nichts, beginnt aber im Juli mit den Arbeiten, ist das eine konkludente Annahme; ein verständiger Empfänger kann den Arbeitsbeginn nicht anders deuten (§§ 133, 157 BGB). Schweigt sie und tut nichts, kommt kein Vertrag zustande.

Die Grenze liegt beim Wort „muss“. Nicht jede Zeile neben der Zusage ist eine Änderung: Wer vorbehaltlos annimmt und daneben einen Wunsch äußert, hat angenommen.

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