A-2.14 · Kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Schweigen (§ 346 HGB, § 150 II BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Juni 2016 NRW · Oktober 2019 Hessen Grundlage der Auswertung

„Wer auf ein Schreiben nicht antwortet, hat nichts erklärt.“ Als Grundsatz stimmt der Satz. Unter Kaufleuten gibt es aber eine Ausnahme, die ganze Verträge verschieben kann, und sie ist in keinem Paragrafen des BGB nachzulesen: die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Sie sind Gewohnheitsrecht, gestützt auf den Handelsbrauch, auf den § 346 HGB verweist, und auf § 242 BGB. Wer als Kaufmann ein solches Schreiben unwidersprochen liegen lässt, muss den Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens gegen sich gelten lassen — auch dann, wenn er inhaltlich nie zugestimmt hat.

Sechs Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Vorangegangene Vertragsverhandlungen oder ein bereits geschlossener Vertrag. Ein Schreiben ins Blaue hinein trägt nichts.
  2. Beide Seiten nehmen wie Kaufleute am Geschäftsverkehr teil
    Der Empfänger muss nicht im Handelsregister stehen; es genügt, dass er selbständig, in erheblichem Umfang und mit kaufmännischer Organisation auftritt. Gegenüber Verbrauchern gilt das Institut nie.
  3. Zeitliche Nähe — das Schreiben folgt den Verhandlungen unmittelbar.
  4. Redlichkeit des Absenders
    Er muss das Besprochene wiedergeben wollen.
  5. Keine zu weite Abweichung vom Verhandelten; der Absender muss vernünftigerweise mit Einverständnis rechnen dürfen.
  6. Kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers. Im Handelsverkehr sind das ein bis wenige Werktage.

Die Wirkung ist scharf und geht über eine bloße Beweisregel hinaus: Der Vertrag gilt mit dem Inhalt des Schreibens, und zwar auch dort, wo vorher gar nichts oder etwas anderes vereinbart war.

Auf die Überschrift kommt es dabei nicht an. Auch ein Blatt mit dem Wort „Auftragsbestätigung“ kann ein Bestätigungsschreiben sein — entscheidend ist die Funktion (BGH, Urteil vom 09.07.1970 – VII ZR 70/68, BGHZ 54, 236). Umgekehrt entscheidet nicht, ob objektiv schon ein Vertrag bestand — es genügt, dass der Absender ihn für geschlossen halten durfte. Wer dagegen weiß, dass der Vertrag erst durch sein Schreiben zustande kommen soll, bestätigt nicht, sondern nimmt an; Abweichungen laufen dann über § 150 II BGB.

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