Das Mutterschutzgesetz verbietet die Beschäftigung an mehreren Stellen, und die Rechtsfolge hängt davon ab, welches Verbot greift.
Die Schutzfristen
§ 3 I 1 MuSchG sperrt die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, soweit die Frau sich nicht ausdrücklich bereit erklärt. § 3 II 1 MuSchG sperrt acht Wochen nach der Entbindung, nach § 3 II 2 MuSchG zwölf bei Früh- und Mehrlingsgeburten und bei einer Behinderung des Kindes. In den Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn; dort greifen das Mutterschaftsgeld (§ 19 I MuSchG) und der Arbeitgeberzuschuss (§ 20 I 1 MuSchG).
Neu seit dem 1. Juni 2025
§ 3 V 1 MuSchG staffelt das Beschäftigungsverbot nach Fehlgeburt: zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche – jeweils vorbehaltlich der ausdrücklichen Bereitschaftserklärung, die nach § 3 V 2 MuSchG widerruflich ist. § 2 VI 1 MuSchG definiert die Entbindung als Lebend- oder Totgeburt, und § 2 VI 2 MuSchG erstreckt die Entbindungsregelungen auf die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche.
Die betrieblichen Verbote
Aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 10 I MuSchG) folgt die Rangfolge des § 13 I MuSchG, und sie ist zwingend: erst Umgestaltung des Arbeitsplatzes (Nr. 1), dann Versetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz (Nr. 2), erst zuletzt das Beschäftigungsverbot (Nr. 3). Wer sofort verbietet, überspringt zwei Stufen.
Die Vergütung
§ 18 MuSchG ist absatzlos und hat vier Sätze. „§ 18 I MuSchG“ gibt es nicht. Satz 1 gibt den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen, Satz 2 bemisst ihn nach dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft.