§ 22 AGG ist ein einziger Satz ohne Absätze, und er entscheidet die meisten AGG-Klausuren. Jede Angabe wie „§ 22 I AGG“ ist falsch.
Die Vorschrift arbeitet in zwei Stufen. Erste Stufe: Der Benachteiligte beweist Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines Grundes des § 1 AGG vermuten lassen. Voller Beweis der Kausalität ist das nicht. Es genügen Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Zweite Stufe: Gelingt das, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorlag – er muss also den Vollbeweis führen, dass ausschließlich andere Gründe ursächlich waren.
Woher die Indizien kommen, sagt das Gesetz selbst. § 11 AGG – wieder ein Satz ohne Absätze – verbietet die Ausschreibung unter Verstoß gegen § 7 I AGG. Eine Anzeige, die ein Merkmal nennt, ist deshalb ein Indiz aus dem Gesetz heraus. § 12 I AGG verpflichtet den Arbeitgeber zu vorbeugenden Schutzmaßnahmen, § 12 III AGG zum Einschreiten gegen benachteiligende Beschäftigte, § 12 IV AGG zum Schutz vor Dritten. Wer nichts tut, liefert das nächste Indiz. § 12 V 1 AGG verlangt die Bekanntmachung des Gesetzes und des § 61b ArbGG im Betrieb. Bleibt der Arbeitgeber bei einer Belästigung untätig oder ergreift er offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, darf der Beschäftigte nach § 14 S. 1 AGG die Arbeit ohne Entgeltverlust einstellen, soweit das zu seinem Schutz erforderlich ist.
Weitere Indizien: die Frage nach der Familienplanung, ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang, eine Neuausschreibung derselben Stelle, Notizen auf den Bewerbungsunterlagen.