Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nach dem AGG

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 8 I AGG ist die allgemeine Rechtfertigung: Das Merkmal muss wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ sein, der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen. Vier Hürden also, und die Prüfung scheitert regelmäßig an der dritten: Nicht das Vorurteil der Kundschaft macht ein Merkmal zur Anforderung, sondern die Tätigkeit selbst.

§ 10 AGG hat keine Absätze. Die Sätze 1 und 2 tragen den Maßstab – objektiv, angemessen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, mit angemessenen und erforderlichen Mitteln –, und Satz 3 trägt sechs Regelbeispiele. Richtig zitiert heißt das § 10 S. 3 Nr. 5 AGG, nicht „§ 10 Nr. 5 AGG“. Für das Alter ist § 10 AGG damit großzügiger als § 8 I AGG: Ein legitimes Ziel genügt, es muss keine berufliche Anforderung sein.

Zwei Vorschriften stehen daneben. § 5 AGG erlaubt Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile. § 4 AGG verlangt bei mehreren Gründen, dass sich die Rechtfertigung auf alle erstreckt – wer nur das Alter rechtfertigt, aber auch wegen des Geschlechts benachteiligt hat, hat nichts gerechtfertigt.

Beim Entgelt versperrt § 8 II AGG den bequemen Weg: Eine geringere Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass für die benachteiligte Gruppe besondere Schutzvorschriften gelten.

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