Frühere Auffassung
Das BAG verlangte für eine vergleichbare Situation im Sinne des § 3 I AGG früher die objektive Eignung des Bewerbers für die ausgeschriebene Stelle. Wer sie nicht aufwies, sollte bereits deshalb keine Benachteiligung geltend machen können.
Aufgabe der Rechtsprechung
Diese Einschränkung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben (BAG, Urt. v. 19.5.2016 – 8 AZR 470/14, Rn. 23–25). Ein systematisches Argument liefert § 15 II 2 AGG: Die Vorschrift begrenzt die Entschädigung für Bewerber, die auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wären. Sie schließt deren Anspruch nicht generell aus.
Verbleibende Bedeutung der Qualifikation
Fachliche und persönliche Qualifikation können bei der Auswahlentscheidung und der Frage eine Rolle spielen, ob eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vorliegt. Sie sind kein allgemeines zusätzliches Eingangskriterium der vergleichbaren Situation. § 8 I AGG betrifft die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen eines geschützten Merkmals durch berufliche Anforderungen; nicht jede Qualifikationsfrage fällt unter diese Vorschrift. Die abweichende ältere Rechtsprechung ist als historischer Ausgangspunkt, nicht als geltender Maßstab einzuordnen.