Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich des AGG

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Drei Vorschriften beantworten das, und keine davon ist § 15 AGG.

Wer

Beschäftigte sind nach § 6 I 1 AGG Arbeitnehmer (Nr. 1), die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) – der Begriff reicht weiter als „Auszubildende“ – und arbeitnehmerähnliche Personen (Nr. 3). § 6 I 2 AGG stellt ihnen die Bewerber und die ausgeschiedenen Beschäftigten gleich. Damit sind Bewerber vom persönlichen Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutzes erfasst. Arbeitgeber ist nach § 6 II 1 AGG, wer solche Personen beschäftigt. § 6 II 2 AGG zieht bei der Überlassung den Entleiher hinzu.

Wogegen

§ 7 I AGG verbietet die Benachteiligung „wegen eines in § 1 genannten Grundes“ und erfasst ausdrücklich auch den Fall, dass der Handelnde den Grund nur annimmt. § 7 II AGG macht entgegenstehende Abreden unwirksam, § 7 III AGG erklärt die Benachteiligung zur Vertragspflichtverletzung. Damit kommen bei Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen auch Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB in Betracht.

Woran

§ 1 AGG ist ein einziger Satz ohne Absätze und nennt acht Gründe: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Die Liste ist abschließend. § 2 I AGG sagt, in welchen Bezügen das Verbot gilt. Für das Arbeitsrecht tragen die Nummern 1 und 2 – Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflicher Aufstieg, dazu Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.

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