Drei Vorschriften beantworten das, und keine davon ist § 15 AGG.
Wer
Beschäftigte sind nach § 6 I 1 AGG Arbeitnehmer (Nr. 1), die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Nr. 2) – der Begriff reicht weiter als „Auszubildende“ – und arbeitnehmerähnliche Personen (Nr. 3). § 6 I 2 AGG stellt ihnen die Bewerber und die ausgeschiedenen Beschäftigten gleich. Damit sind Bewerber vom persönlichen Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Benachteiligungsschutzes erfasst. Arbeitgeber ist nach § 6 II 1 AGG, wer solche Personen beschäftigt. § 6 II 2 AGG zieht bei der Überlassung den Entleiher hinzu.
Wogegen
§ 7 I AGG verbietet die Benachteiligung „wegen eines in § 1 genannten Grundes“ und erfasst ausdrücklich auch den Fall, dass der Handelnde den Grund nur annimmt. § 7 II AGG macht entgegenstehende Abreden unwirksam, § 7 III AGG erklärt die Benachteiligung zur Vertragspflichtverletzung. Damit kommen bei Vorliegen ihrer weiteren Voraussetzungen auch Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB in Betracht.
Woran
§ 1 AGG ist ein einziger Satz ohne Absätze und nennt acht Gründe: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Die Liste ist abschließend. § 2 I AGG sagt, in welchen Bezügen das Verbot gilt. Für das Arbeitsrecht tragen die Nummern 1 und 2 – Zugang zur Erwerbstätigkeit und beruflicher Aufstieg, dazu Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts.