Bei Personenschäden zuerst §§ 104, 105 SGB VII. Greift die Sperre, gibt es keine Quote mehr – nur noch die beiden Ausnahmen Vorsatz und versicherter Weg.
Die betrieblich veranlasste Tätigkeit ist das Eingangstor, nicht die Gefahrgeneigtheit. Die gehört in die Abwägung, und dort gehört sie nach wie vor hin.
§ 619a BGB spricht nur über die Beweislast. Er begründet keine Haftung und begrenzt sie auch nicht; er sagt allein, dass der Arbeitgeber das Vertretenmüssen beweisen muss.