Mankoabrede und Haftung für Kassenfehlbestände (§ 619a BGB)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Beim Manko liegt die Schwierigkeit im Beweis: Der Fehlbestand steht fest, die Ursache nicht. Ohne besondere Abrede ändert das nichts an der Verteilung – der Arbeitgeber muss nach § 619a BGB beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und ein bloßer Fehlbetrag beweist das nicht.

Deshalb arbeiten Arbeitgeber mit Mankoabreden, die die Haftung vom Verschulden lösen sollen. Ihre Grenzen folgen aus dem Rechtsgedanken des § 619a BGB und aus der Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB:

  • Eine Abrede, die den Arbeitnehmer verschuldensunabhängig für jeden Fehlbestand einstehen lässt, weicht von § 619a BGB zu seinen Lasten ab und benachteiligt ihn unangemessen.
  • Wirksam ist sie nur, soweit ihm ein gesondertes Mankogeld gezahlt wird und die Haftung der Höhe nach auf dieses Mankogeld begrenzt ist. Wer das Risiko bezahlt bekommt, darf es tragen, aber nicht darüber hinaus.
  • Hinzu kommt eine tatsächliche Voraussetzung: Der Arbeitnehmer muss den Bestand allein verwalten. Wo mehrere Zugriff auf dieselbe Kasse haben, fehlt der Abrede die Grundlage.

Ohne wirksame Abrede bleibt es bei der Stufenhaftung aus E-4.04, und die Kasse muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zurechnen können.

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