So wird die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber geschrieben.
- Anspruchsgrundlage – § 280 I BGB iVm dem Arbeitsvertrag (Pflichtverletzung: § 241 II BGB oder die Hauptleistungspflicht), daneben § 823 I BGB. ⤷ Die Erleichterung wirkt auf alle Grundlagen durch, auch auf das Deliktsrecht. Wer sie nur beim Vertrag prüft, gibt über § 823 I BGB wieder her, was er eben eingeschränkt hat.
- Sperre durch die gesetzliche Unfallversicherung – bei Personenschäden aus einem Versicherungsfall gehen § 104 I 1 und § 105 I 1 SGB VII vor. ⤷ Diese Weiche steht vor der Abwägung. Greift die Sperre, ist der Anspruch weg; eine Quote wird nicht mehr gebildet.
- Vertretenmüssen – § 276 BGB, Beweislast beim Arbeitgeber (§ 619a BGB). Das Verschulden muss sich nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden beziehen (BAG, Urt. v. 18.04.2002 – 8 AZR 348/01).
- Betrieblich veranlasste Tätigkeit – die Tätigkeit ist dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden oder er führt sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb aus. ⤷ Ist sie es nicht, bleibt es bei voller Haftung nach allgemeinem Recht. Der private Umweg mit dem Dienstwagen ist der Standardfall.
- Verteilung des Schadens – § 254 BGB analog, abgestuft nach dem Grad des Verschuldens (E-4.04).