Das Ergebnis ist unbestritten, der Begründungsweg nicht. Streitig ist, worauf die beschränkte Arbeitnehmerhaftung dogmatisch ruht.
Nach einer Ansicht – ergänzende Vertragsauslegung
Die Erleichterung ist Ausprägung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; der Arbeitsvertrag enthält eine Lücke, weil die Parteien die Verteilung des Betriebsrisikos nicht geregelt haben, und sie wird nach dem hypothetischen Parteiwillen geschlossen, hilfsweise über § 242 BGB.
Nach der Gegenansicht – Richterrecht mit gesetzlichem Anhalt
Die Erleichterung ist keine Vertragsauslegung, sondern eine eigenständige Rechtsfortbildung, gewonnen aus der Wertung des § 254 BGB, der Beweislastentscheidung des § 619a BGB und der Betriebsrisikolehre des § 615 S. 3 BGB. Für sie spricht, dass sie auch dort gilt, wo gar kein Vertrag greift, nämlich im Deliktsrecht.
Ein Streitentscheid ist hier nicht erforderlich, und das gehört ausdrücklich in die Lösung
Beide Wege führen zu denselben drei Stufen und zu denselben Abwägungsumständen. Die Rechtsprechung knüpft in ihren jüngeren Entscheidungen allein an § 619a BGB und § 105 I 1 SGB VII an, ohne sich auf eine der beiden Herleitungen festzulegen (BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 418/09).