Beweislast für das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers (§ 619a BGB, § 280 I 2 BGB)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 619a BGB kehrt § 280 I 2 BGB um: „Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz … nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.“ Der Arbeitgeber muss das Vertretenmüssen beweisen.

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