Zurückweisung § 174 S. 1 BGB

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Kündigt ein Bevollmächtigter (nicht der Arbeitgeber selbst) und legt er keine Vollmachtsurkunde im Original vor, kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen — dann ist sie unwirksam (§ 174 S. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Vollmacht bestand.

Eine spätere Genehmigung (§§ 177, 184 BGB) heilt nicht.

Das unterscheidet § 174 vom Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 180 BGB).

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Prozesstaktik für den AN-Anwalt: eine Kündigung ohne beigefügte Originalvollmacht sofort schriftlich zurückweisen — das kostet nichts und bringt die Kündigung ohne jede materielle Prüfung zu Fall.

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