Kündigt ein Bevollmächtigter (nicht der Arbeitgeber selbst) und legt er keine Vollmachtsurkunde im Original vor, kann der Empfänger die Kündigung unverzüglich zurückweisen — dann ist sie unwirksam (§ 174 S. 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Vollmacht bestand.
Eine spätere Genehmigung (§§ 177, 184 BGB) heilt nicht.
Das unterscheidet § 174 vom Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 180 BGB).
💡 Merke
Prozesstaktik für den AN-Anwalt: eine Kündigung ohne beigefügte Originalvollmacht sofort schriftlich zurückweisen — das kostet nichts und bringt die Kündigung ohne jede materielle Prüfung zu Fall.