Allgemeine Feststellungsklage neben der Kündigungsschutzklage bei Zweitkündigung (§ 256 I ZPO)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 13 Terminen · zuletzt Juni 2023 Grundlage der Auswertung

Zielt die Zweitkündigung erst auf einen späteren Termin als die angegriffene, hilft das kleine Schleppnetz nicht mehr (der Antrag nach § 4 S. 1 KSchG erfasst nur Beendigungstatbestände, die bis zum Termin der angegriffenen Kündigung wirken).

Dann braucht der Arbeitnehmer den echten Schleppnetzantrag — die allgemeine Feststellungsklage § 256 I ZPO neben dem § 4-Antrag („… sondern über den … hinaus fortbesteht“).

Sie erfasst alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Beendigungsgründe.

Das Feststellungsinteresse muss aber (erst und noch) in der letzten mündlichen Verhandlung bestehen — bleiben weitere Kündigungen aus, ist der Zusatz ein bloßes „Anhängsel“ ohne eigene Bedeutung.

Falle

Kostenfalle: Wird das große Schleppnetz mangels weiterer Kündigung abgewiesen, drohen trotz Obsiegens im Kern Kosten zulasten des AN — Ausweg: rechtzeitige Rücknahme (§ 269 ZPO) oder § 92 II Nr. 1 ZPO.

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