Zielt die Zweitkündigung erst auf einen späteren Termin als die angegriffene, hilft das kleine Schleppnetz nicht mehr (der Antrag nach § 4 S. 1 KSchG erfasst nur Beendigungstatbestände, die bis zum Termin der angegriffenen Kündigung wirken).
Dann braucht der Arbeitnehmer den echten Schleppnetzantrag — die allgemeine Feststellungsklage § 256 I ZPO neben dem § 4-Antrag („… sondern über den … hinaus fortbesteht“).
Sie erfasst alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung ausgesprochenen Beendigungsgründe.
Das Feststellungsinteresse muss aber (erst und noch) in der letzten mündlichen Verhandlung bestehen — bleiben weitere Kündigungen aus, ist der Zusatz ein bloßes „Anhängsel“ ohne eigene Bedeutung.
Falle
Kostenfalle: Wird das große Schleppnetz mangels weiterer Kündigung abgewiesen, drohen trotz Obsiegens im Kern Kosten zulasten des AN — Ausweg: rechtzeitige Rücknahme (§ 269 ZPO) oder § 92 II Nr. 1 ZPO.