Der § 4-Antrag reicht etwas weiter als nur bis zur einen Kündigung:
Er erfasst zugleich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungstermin durch keinen anderen Beendigungstatbestand endete.
Eine Zweitkündigung, die auf denselben oder einen früheren Termin zielt, ist damit „mitgefangen“ — das kleine Schleppnetz.
Der Arbeitnehmer kann sich über § 6 KSchG (analog) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf ihre Unwirksamkeit berufen und wahrt so die Frist — er muss sie aber aktiv einführen und angreifen, Schweigen genügt nicht.
💡 Merke
Das Gericht muss nach § 139 I 2 ZPO darauf hinwirken, dass der AN die weitere Kündigung mit einem gesonderten Antrag erfasst; das Schleppnetz sichert nur die Frist, ersetzt aber nicht den klaren Antrag.