Erweiterter punktueller Streitgegenstand und nachgeschobene Kündigung (§ 6 KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 13 Terminen · November 2023 Grundlage der Auswertung

Der § 4-Antrag reicht etwas weiter als nur bis zur einen Kündigung:

Er erfasst zugleich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Auflösungstermin durch keinen anderen Beendigungstatbestand endete.

Eine Zweitkündigung, die auf denselben oder einen früheren Termin zielt, ist damit „mitgefangen“ — das kleine Schleppnetz.

Der Arbeitnehmer kann sich über § 6 KSchG (analog) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf ihre Unwirksamkeit berufen und wahrt so die Frist — er muss sie aber aktiv einführen und angreifen, Schweigen genügt nicht.

💡 Merke
Merke.

Das Gericht muss nach § 139 I 2 ZPO darauf hinwirken, dass der AN die weitere Kündigung mit einem gesonderten Antrag erfasst; das Schleppnetz sichert nur die Frist, ersetzt aber nicht den klaren Antrag.

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