Die Klage nach § 4 KSchG ist eine besondere Feststellungsklage mit punktuellem Streitgegenstand: Sie erfasst nur die konkret bezeichnete Kündigung.
Das stattgebende Urteil stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis
- (a) durch diese Kündigung nicht aufgelöst ist und
- (b) im Kündigungszeitpunkt noch bestand
— nicht mehr.
Der Antrag folgt streng dem Wortlaut: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom … nicht aufgelöst worden ist."
Das Feststellungsinteresse (Zulässigkeit) folgt schon aus der drohenden Heilung: „… aus der Gefahr der Wirksamkeitsfiktion nach §§ 4 S. 1, 7 KSchG".
Falle.
Nie beantragen „festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist" — das ist ein engerer Streitgegenstand als „nicht aufgelöst" und ein klassischer Fehler.