Punktueller Streitgegenstand & Antragsmuster (§ 4 KSchG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Klage nach § 4 KSchG ist eine besondere Feststellungsklage mit punktuellem Streitgegenstand: Sie erfasst nur die konkret bezeichnete Kündigung.

Das stattgebende Urteil stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis

  • (a) durch diese Kündigung nicht aufgelöst ist und
  • (b) im Kündigungszeitpunkt noch bestand

— nicht mehr.

Der Antrag folgt streng dem Wortlaut: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom … nicht aufgelöst worden ist."

Das Feststellungsinteresse (Zulässigkeit) folgt schon aus der drohenden Heilung: „… aus der Gefahr der Wirksamkeitsfiktion nach §§ 4 S. 1, 7 KSchG".

Falle.

Nie beantragen „festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist" — das ist ein engerer Streitgegenstand als „nicht aufgelöst" und ein klassischer Fehler.

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