- Wirtschaftliche Einheiteine auf Dauer angelegte, organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
- Keine bloße Funktionsnachfolgeder neue Dienstleister, der dasselbe tut wie der alte, übernimmt noch keine Einheit (EuGH C-13/95 „Süzen“)
- Wahrung der Identitäteine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände
- Art des Betriebs
- Übernahme sächlicher und immaterieller Betriebsmittel
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Übergang der Kundschaft
- Ähnlichkeit der Tätigkeit
- Dauer einer etwaigen Unterbrechung
Übergehen muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität — eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die bloße Fortführung derselben Tätigkeit genügt gerade nicht:
- Reine Funktionsnachfolge (der neue Dienstleister macht dasselbe wie der alte) ist kein Übergang (EuGH C-13/95 „Süzen“).
Ob die Identität gewahrt ist, entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände:
- Art des Betriebs
- Übernahme sächlicher/immaterieller Betriebsmittel
- Übernahme der Hauptbelegschaft
- Übergang der Kundschaft
- Ähnlichkeit der Tätigkeit
- Dauer einer etwaigen Unterbrechung