Wirtschaftliche Einheit & Identität — keine bloße Funktionsnachfolge (§ 613a BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufBetriebsübergang: die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität
  1. Wirtschaftliche Einheit
    eine auf Dauer angelegte, organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  2. Keine bloße Funktionsnachfolge
    der neue Dienstleister, der dasselbe tut wie der alte, übernimmt noch keine Einheit (EuGH C-13/95 „Süzen“)
  3. Wahrung der Identität
    eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände
    1. Art des Betriebs
    2. Übernahme sächlicher und immaterieller Betriebsmittel
    3. Übernahme der Hauptbelegschaft
    4. Übergang der Kundschaft
    5. Ähnlichkeit der Tätigkeit
    6. Dauer einer etwaigen Unterbrechung

Übergehen muss eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität — eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Die bloße Fortführung derselben Tätigkeit genügt gerade nicht:

  • Reine Funktionsnachfolge (der neue Dienstleister macht dasselbe wie der alte) ist kein Übergang (EuGH C-13/95 „Süzen“).

Ob die Identität gewahrt ist, entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände:

  • Art des Betriebs
  • Übernahme sächlicher/immaterieller Betriebsmittel
  • Übernahme der Hauptbelegschaft
  • Übergang der Kundschaft
  • Ähnlichkeit der Tätigkeit
  • Dauer einer etwaigen Unterbrechung
💡 Merke
Der „Süzen-Satz“ fürs Gutachten: Die Tätigkeit allein macht keinen Übergang — es muss die Einheit übergehen, nicht nur die Funktion.

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