Bei betriebsmittelarmen Dienstleistungen liegt ein Übergang vor, wenn der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt — die eingespielte Personalgesamtheit ist dann die fortgeführte Einheit.
Als grobe Schwellen (BAG, st. Rspr.):
- Bei geringer Sachkunde (Reinigung, Bewachung) gelten rund 85 % als wesentlich, 75 %/60 % genügen nicht
- Je höher die Qualifikation, desto eher reicht ein kleinerer, aber hochspezialisierter Teil — dann zählt das Know-how, nicht die Kopfzahl.
Beispiel
Übernimmt der neue Wachdienst 11 von 12 Sicherheitsleuten (≈ 92 %), ist die Hauptbelegschaft übernommen → § 613a BGB (+).