Betriebsmittelarm: Übernahme der Hauptbelegschaft (§ 613a BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bei betriebsmittelarmen Dienstleistungen liegt ein Übergang vor, wenn der Erwerber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt — die eingespielte Personalgesamtheit ist dann die fortgeführte Einheit.

Als grobe Schwellen (BAG, st. Rspr.):

  • Bei geringer Sachkunde (Reinigung, Bewachung) gelten rund 85 % als wesentlich, 75 %/60 % genügen nicht
  • Je höher die Qualifikation, desto eher reicht ein kleinerer, aber hochspezialisierter Teil — dann zählt das Know-how, nicht die Kopfzahl.

Beispiel

Übernimmt der neue Wachdienst 11 von 12 Sicherheitsleuten (≈ 92 %), ist die Hauptbelegschaft übernommen → § 613a BGB (+).

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