Betriebsteilübergang & die Klarenberg-Grenze (§ 613a BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auch ein Betriebsteil kann übergehen (§ 613a I 1 BGB) — ein abgrenzbarer Teil mit eigenständigem Teilzweck, der schon beim Veräußerer eine Einheit bildete.

Streitfrage: Muss der Erwerber die organisatorische Selbständigkeit erhalten?

Nein — nach EuGH C-466/07 „Klarenberg“ genügt es, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übernommenen Produktionsfaktoren (Personal, Know-how, Betriebsmittel) fortbesteht; der Erwerber darf den Teil in seine eigene, etwa matrixförmige Struktur eingliedern.

Grenze: Wird der Teil vollständig zerschlagen und funktionslos aufgelöst — die Faktoren also gerade nicht mehr als zusammenwirkende Einheit genutzt —, fehlt die Identitätswahrung.

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