Auch ein Betriebsteil kann übergehen (§ 613a I 1 BGB) — ein abgrenzbarer Teil mit eigenständigem Teilzweck, der schon beim Veräußerer eine Einheit bildete.
Streitfrage: Muss der Erwerber die organisatorische Selbständigkeit erhalten?
Nein — nach EuGH C-466/07 „Klarenberg“ genügt es, dass die funktionelle Verknüpfung zwischen den übernommenen Produktionsfaktoren (Personal, Know-how, Betriebsmittel) fortbesteht; der Erwerber darf den Teil in seine eigene, etwa matrixförmige Struktur eingliedern.
Grenze: Wird der Teil vollständig zerschlagen und funktionslos aufgelöst — die Faktoren also gerade nicht mehr als zusammenwirkende Einheit genutzt —, fehlt die Identitätswahrung.