Das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteil ist kraft Gesetzes ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 62 I 1 ArbGG); die Berufung hemmt die Vollstreckung nicht.
Die Einstellung ist nur möglich, wenn die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte (§ 62 I 2, 3 ArbGG i.V.m. §§ 719, 707 ZPO).
Ein Titel auf tatsächliche Weiterbeschäftigung richtet sich auf eine unvertretbare Handlung; vollstreckt wird er deshalb nach § 888 ZPO (Zwangsgeld, Zwangshaft), nicht nach § 887 ZPO. Ein Geldtitel wird dagegen regulär vollstreckt.
💡 Merke
Das Arbeitsgericht verurteilt einen Betrieb, an Ahrensmeier 9.600 Euro rückständigen Lohn zu zahlen. Der Betrieb legt Berufung ein und stellt die Zahlung ein; die Geschäftsführung meint, mit der Berufung ruhe die Vollstreckung, bis das Landesarbeitsgericht entschieden habe. Ahrensmeier beauftragt einen Gerichtsvollzieher.
Er darf das. Nach § 62 I 1 ArbGG sind erstinstanzliche Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar — die Berufung hemmt die Vollstreckung nicht. Wer sie aufhalten will, muss etwas tun und etwas vortragen: Der Beklagte kann schon im ersten Rechtszug beantragen, die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen, und muss dafür nach § 62 I 2 ArbGG glaubhaft machen, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte. Nach dem Urteil kommt nur noch die Einstellung nach § 62 I 3 ArbGG in Betracht, und zwar unter derselben Voraussetzung — sie erfolgt nach § 62 I 4 ArbGG ohne Sicherheitsleistung, und die Entscheidung ergeht nach § 62 I 5 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss. Ein drohender Liquiditätsengpass genügt dafür regelmäßig nicht.