Sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn schon früher ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 14 II 2 TzBfG) — dem Wortlaut nach ein Anschlussverbot ohne Zeitgrenze.
Die früher gezogene starre Drei-Jahres-Grenze hat das BVerfG (6.6.2018) verworfen (Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung).
Geboten bleibt aber eine verfassungskonforme Einschränkung bei Unzumutbarkeit / fehlender Kettenbefristungsgefahr, wenn die Vorbeschäftigung
- sehr lang zurückliegt,
- ganz anders geartet oder
- von sehr kurzer Dauer war.
💡 Merke
Die Vorbeschäftigung muss der Arbeitnehmer vortragen und beweisen.