Vorbeschäftigungsverbot & das BVerfG (§ 14 II 2 TzBfG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn schon früher ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand (§ 14 II 2 TzBfG) — dem Wortlaut nach ein Anschlussverbot ohne Zeitgrenze.

Die früher gezogene starre Drei-Jahres-Grenze hat das BVerfG (6.6.2018) verworfen (Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung).

Geboten bleibt aber eine verfassungskonforme Einschränkung bei Unzumutbarkeit / fehlender Kettenbefristungsgefahr, wenn die Vorbeschäftigung

  • sehr lang zurückliegt,
  • ganz anders geartet oder
  • von sehr kurzer Dauer war.
💡 Merke
Orientierung (BAG, st. Rspr.): „sehr lang“ ≈ 20 Jahre — 15 Jahre reichen nicht, fast 22 Jahre schon.

Die Vorbeschäftigung muss der Arbeitnehmer vortragen und beweisen.

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