Der Klassiker ist das falsche Etikett: die „freie Honorarkraft“ oder der „Werkvertrag“, die in Wahrheit voll eingegliedert sind.
Wer über feste Stundenpläne eingeteilt wird, vorgegebene Materialien nutzen muss, höchstpersönlich leistet und sich nur mit Zustimmung vertreten lassen darf, ist Arbeitnehmer — egal, was auf dem Deckblatt steht (§ 611a I 6 BGB).
Beim Scheinwerkvertrag fehlt zusätzlich der gewährleistungsfähige Erfolg (§ 631 BGB); gearbeitet wird in Wahrheit ablauforientiert weisungsgebunden.
Falle
Die arbeitsrechtliche Statusbeurteilung ist von der sozialrechtlichen (Statusfeststellung § 7a SGB IV, Sozialgerichte) unabhängig — beide können, müssen aber nicht gleich ausfallen.