Arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I 2 ArbGG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Kein Arbeitnehmer, aber wirtschaftlich abhängig und sozial vergleichbar schutzbedürftig ist die arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 I 2 ArbGG).

Punktuell gilt für sie Arbeitsrecht (z.B. § 2 BUrlG).

Vor allem für den Rechtsweg ist sie wichtig:

  • Auch der arbeitnehmerähnliche Selbständige kann die Arbeitsgerichte anrufen.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind nach § 5 I 2 ArbGG sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als solche anzusehen sind; ihnen stellt die Vorschrift die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten an die Seite.

Sie gelten damit als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes und können die Arbeitsgerichte anrufen, ohne Arbeitnehmer zu sein.

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