Versäumnisurteil und die Wochenfrist des § 59 ArbGG

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 1 von 13 Terminen · November 2020 Grundlage der Auswertung

Erscheint eine Partei im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ergeht auf Antrag Versäumnisurteil (§§ 46 II ArbGG, 330 ff. ZPO); der Vorsitzende entscheidet allein (§ 55 I Nr. 4 ArbGG), auch schon in der Güteverhandlung.

Die zentrale Klausurfalle: Der Einspruch läuft nur eine Woche ab Zustellung (§ 59 ArbGG), nicht zwei wie nach § 339 ZPO.

  • Verspäteter Einspruch → Verwerfung (§ 341 ZPO), das VU wird rechtskräftig.
  • Rechtzeitiger Einspruch → Zurückversetzung in die Lage vor der Säumnis (§ 342 ZPO).
💡 Merke
Zweite Säumnis → zweites Versäumnisurteil; ein weiterer Einspruch ist gesperrt (§ 345 ZPO), statthaft ist nur noch die Berufung, und zwar allein mit der Rüge, es habe kein Fall schuldhafter Säumnis vorgelegen (§ 514 II ZPO).

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