Erscheint eine Partei im Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ergeht auf Antrag Versäumnisurteil (§§ 46 II ArbGG, 330 ff. ZPO); der Vorsitzende entscheidet allein (§ 55 I Nr. 4 ArbGG), auch schon in der Güteverhandlung.
Die zentrale Klausurfalle: Der Einspruch läuft nur eine Woche ab Zustellung (§ 59 ArbGG), nicht zwei wie nach § 339 ZPO.
- Verspäteter Einspruch → Verwerfung (§ 341 ZPO), das VU wird rechtskräftig.
- Rechtzeitiger Einspruch → Zurückversetzung in die Lage vor der Säumnis (§ 342 ZPO).