Für Kündigung und Bestehen des Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Vierteljahresverdienst anzusetzen — drei Bruttomonatsgehälter, unabhängig davon, wie lange das Verfahren dauert (§ 42 II GKG).
Ein allgemeiner Feststellungsantrag neben § 4 KSchG erhöht den Wert regelmäßig nicht (wirtschaftliche Identität).
Den Streitwert setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest (§ 61 I ArbGG); den Wert für die Gerichtsgebühren setzt es gesondert durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse es beantragt oder das Gericht es für angemessen hält (§ 63 II GKG).
Falle
Den Bestandsstreit nicht „hochrechnen“ — der Deckel des § 42 II GKG greift, egal wie lange prozessiert wird.