Grenzen der Entschädigung nach § 15 II AGG

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Vier Grenzen musst du kennen.

(1) § 15 I vs. § 15 II AGG:

  • § 15 II ist der immaterielle Schaden (verschuldensunabhängig)
  • § 15 I der materielle Schadensersatz (nur bei Vertretenmüssen) — in der Anbahnung geht es fast immer um § 15 II.

(2) Deckelung: Die Kappung auf drei Bruttomonatsverdienste (§ 15 II 2 AGG) ist keine Regelhöhe, sondern greift nur, wenn der Bewerber auch benachteiligungsfrei nicht eingestellt worden wäre.

(3) § 15 VI AGG: nie ein Anspruch auf Einstellung — immer nur Geld.

(4) AGG-Hopping: Erst wenn feststeht, dass es dem Bewerber ausschließlich um die Entschädigung ging, greift Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB); die volle Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema