Vier Grenzen musst du kennen.
(1) § 15 I vs. § 15 II AGG:
- § 15 II ist der immaterielle Schaden (verschuldensunabhängig)
- § 15 I der materielle Schadensersatz (nur bei Vertretenmüssen) — in der Anbahnung geht es fast immer um § 15 II.
(2) Deckelung: Die Kappung auf drei Bruttomonatsverdienste (§ 15 II 2 AGG) ist keine Regelhöhe, sondern greift nur, wenn der Bewerber auch benachteiligungsfrei nicht eingestellt worden wäre.
(3) § 15 VI AGG: nie ein Anspruch auf Einstellung — immer nur Geld.
(4) AGG-Hopping: Erst wenn feststeht, dass es dem Bewerber ausschließlich um die Entschädigung ging, greift Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB); die volle Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.