Die Ausgangslage kommt in Anwaltsklausuren häufig vor. Gegen eine Kündigung ist Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erhoben, und der Arbeitgeber spricht im laufenden Prozess eine weitere Kündigung aus. Zwei Fragen entscheiden, was der Arbeitnehmer tun muss.
Die erste Frage lautet, zu welchem Termin die zweite Kündigung wirken soll, verglichen mit der ersten. Die zweite Frage lautet, wann sie zugegangen ist und ob die erste Instanz noch läuft. Aus beiden folgt, ob der vorhandene Antrag die Folgekündigung schon erfasst oder ob ein eigener Angriff nötig ist.
Zielt die zweite Kündigung auf denselben oder einen früheren Termin, reicht der vorhandene Antrag weit genug. Der Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage umfasst die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Termin der ersten Kündigung auch durch keinen anderen Tatbestand beendet wurde. Dazu gehört die zweite Kündigung.
Die Klagefrist wird über § 6 KSchG entsprechend gewahrt. Der Arbeitnehmer kann sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf die Unwirksamkeit der zweiten Kündigung berufen. Das Gericht soll ihn darauf hinweisen. Er muss sie aber ausdrücklich in den Prozess einführen, und ein bloßes Schweigen genügt nicht.
Die erste Kündigung wirkt zum 30. Juni 2026, die Klage nach § 4 Satz 1 KSchG ist erhoben. Am 20. April 2026 erklärt der Arbeitgeber eine weitere Kündigung, ebenfalls zum 30. Juni 2026, und stützt sie auf andere Gründe.
Die Folgekündigung zielt auf denselben Termin. Der Arbeitnehmer muss ihre Unwirksamkeit im Prozess geltend machen, spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Tut er das nicht, gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam, und das Arbeitsverhältnis ist zum 30. Juni 2026 beendet, selbst wenn die erste Kündigung unwirksam war.
Anders liegt es bei einer zweiten Kündigung, die auf einen späteren Termin zielt. Der Streitgegenstand der ersten Klage reicht nur bis zu deren Termin. Die zweite Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis erst danach. Die Hilfe über § 6 KSchG greift hier nicht, und die Frist des § 4 Satz 1 KSchG läuft ab dem Zugang der zweiten Kündigung gesondert.
Am sichersten ist ein eigener Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die zweite Kündigung binnen drei Wochen nach ihrem Zugang. Ein allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO neben dem Kündigungsschutzantrag soll weitere Kündigungen bis zur letzten mündlichen Verhandlung erfassen. Er setzt ein Feststellungsinteresse voraus und ist als einziger Schutz riskant.