Nennt die Kündigung einen zu frühen Termin, ist sie nicht unwirksam — sie wirkt (jedenfalls) zum richtigen Termin.
Nur der Weg ist ein Senatsstreit: Auslegung (2./6. Senat, h.M.) nach §§ 133, 157 BGB zum richtigen Termin → eine Kündigung; bei bloßer Fristrüge passt § 4 S. 1 KSchG nicht, es genügt die allgemeine Feststellungsklage § 256 I ZPO (3-Wochen-Frist nicht nötig).
Umdeutung (5. Senat) nach § 140 BGB → zwei Kündigungen; die zum falschen Termin gölte ohne rechtzeitige Klage nach § 4 KSchG gemäß § 7 KSchG als wirksam.
💡 Merke
Der Teilerfolg steckt als Minus („erst zum …“) im „nicht aufgelöst“.