Falsche Kündigungsfrist: Auslegung vs. Umdeutung (§ 133 BGB, § 140 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Nennt die Kündigung einen zu frühen Termin, ist sie nicht unwirksam — sie wirkt (jedenfalls) zum richtigen Termin.

Nur der Weg ist ein Senatsstreit: Auslegung (2./6. Senat, h.M.) nach §§ 133, 157 BGB zum richtigen Termin → eine Kündigung; bei bloßer Fristrüge passt § 4 S. 1 KSchG nicht, es genügt die allgemeine Feststellungsklage § 256 I ZPO (3-Wochen-Frist nicht nötig).

Umdeutung (5. Senat) nach § 140 BGB → zwei Kündigungen; die zum falschen Termin gölte ohne rechtzeitige Klage nach § 4 KSchG gemäß § 7 KSchG als wirksam.

💡 Merke
Praxisrat: die Fristmissachtung stets binnen drei Wochen gerichtlich geltend machen — dann ist man auf beiden Wegen sicher.

Der Teilerfolg steckt als Minus („erst zum …“) im „nicht aufgelöst“.

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