Die Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) ist formfrei (keine Analogie zu § 623 BGB) und braucht keine Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG gilt nur für Kündigungen).
Die Fristen unbedingt trennen:
- § 123 BGB → § 124 BGB: ein Jahr ab Entdeckung (keine Analogie zu § 626 II BGB)
- § 119 II → § 121 BGB: unverzüglich nach Kenntnis, Obergrenze nach h.M. § 626 II BGB analog (zwei Wochen)
Falle
In einer daneben ausgesprochenen Kündigung liegt regelmäßig keine Bestätigung nach § 144 BGB — der Arbeitgeber will sich ja gerade lösen.
Ein Krankenhaus stellt Kettenbach als Assistenzarzt ein. Sechs Wochen nach Arbeitsbeginn erfährt die Verwaltung, dass ihm die Approbation schon vor Vertragsschluss bestandskräftig entzogen worden war. Sie berät sich vier Wochen lang, spricht dann die Anfechtung aus und beruft sich darauf, die Jahresfrist sei ja noch lange nicht abgelaufen.
Die falsche Frist. Der Entzug der Approbation ist keine Täuschung, sondern das Fehlen einer verkehrswesentlichen Eigenschaft (§ 119 II BGB) — und dort gilt nicht § 124 BGB, sondern § 121 I 1 BGB: unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Als Obergrenze zieht die herrschende Meinung § 626 II BGB analog heran, also zwei Wochen; vier Wochen Beratung überschreiten das. Die Erklärung selbst wäre formlos möglich gewesen (§ 143 I BGB, keine Analogie zu § 623 BGB) und hätte keine Anhörung des Betriebsrats gebraucht — § 102 BetrVG gilt nur für Kündigungen. Wer die Fristen nicht trennt, verliert das Anfechtungsrecht, obwohl der Grund trägt.