Beim Einwurf-Einschreiben greift der Anscheinsbeweis des Zugangs nur mit Einlieferungsbeleg + Reproduktion des Auslieferungsbelegs (der vom Zusteller quittierte Einwurf, „Peel-off“-Label).
Der bloße Online-Sendungsstatus („zugestellt“) genügt nicht (BAG 30.1.2025 – 2 AZR 68/24; für die zivilrechtliche Parallele BGH, st. Rspr.).
Beim Übergabe-Einschreiben ist der bloße Benachrichtigungszettel noch kein Zugang — der tritt erst mit Abholung ein; holt der AN nicht ab, geht das grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; nur wer mit der Kündigung rechnen musste und die Abholung treuwidrig unterlässt, muss sich so behandeln lassen, als sei sie zugegangen (§ 242 BGB).
💡 Merke
Eine Einschreiben-Klausel im Arbeitsvertrag betrifft nur die Beweislage, nicht die Wirksamkeit.