Einwurf- vs. Übergabe-Einschreiben (§ 130 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Beim Einwurf-Einschreiben greift der Anscheinsbeweis des Zugangs nur mit Einlieferungsbeleg + Reproduktion des Auslieferungsbelegs (der vom Zusteller quittierte Einwurf, „Peel-off“-Label).

Der bloße Online-Sendungsstatus („zugestellt“) genügt nicht (BAG 30.1.2025 – 2 AZR 68/24; für die zivilrechtliche Parallele BGH, st. Rspr.).

Beim Übergabe-Einschreiben ist der bloße Benachrichtigungszettel noch kein Zugang — der tritt erst mit Abholung ein; holt der AN nicht ab, geht das grundsätzlich zulasten des Arbeitgebers; nur wer mit der Kündigung rechnen musste und die Abholung treuwidrig unterlässt, muss sich so behandeln lassen, als sei sie zugegangen (§ 242 BGB).

💡 Merke
Das sicherste Zugangsmittel ist nicht das Einschreiben, sondern der Bote.

Eine Einschreiben-Klausel im Arbeitsvertrag betrifft nur die Beweislage, nicht die Wirksamkeit.

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