Einstweiliger Rechtsschutz — die Leistungsverfügung (§ 935 ZPO, § 940 ZPO)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Statthaft ist die einstweilige Regelungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 II ArbGG); zuständig ist das Arbeitsgericht.

Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen nur glaubhaft gemacht werden (§ 920 II, § 294 ZPO) — kein Vollbeweis.

Besonderheit beim Lohn: Die Leistungs-(Befriedigungs-)verfügung nimmt die Hauptsache vorweg → strenge Anforderungen; nötig ist eine echte Notlage (unabweisbarer gegenwärtiger Bedarf), zugesprochen wird nur der zum notwendigen Lebensunterhalt erforderliche Teil.

Auch die Weiterbeschäftigung/Beschäftigung kann per Verfügung gesichert werden.

Falle

Die Leistungsverfügung ist kein bequemer Ersatz für das Hauptsacheverfahren — Anspruch und Notlage streng prüfen.

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