Statthaft ist die einstweilige Regelungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 II ArbGG); zuständig ist das Arbeitsgericht.
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müssen nur glaubhaft gemacht werden (§ 920 II, § 294 ZPO) — kein Vollbeweis.
Besonderheit beim Lohn: Die Leistungs-(Befriedigungs-)verfügung nimmt die Hauptsache vorweg → strenge Anforderungen; nötig ist eine echte Notlage (unabweisbarer gegenwärtiger Bedarf), zugesprochen wird nur der zum notwendigen Lebensunterhalt erforderliche Teil.
Auch die Weiterbeschäftigung/Beschäftigung kann per Verfügung gesichert werden.
Falle
Die Leistungsverfügung ist kein bequemer Ersatz für das Hauptsacheverfahren — Anspruch und Notlage streng prüfen.