Ein früherer Beendigungstatbestand und die spätere Klage: Präklusion und Rechtskraft (§ 7 KSchG, § 322 ZPO)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Hat der Arbeitgeber zweimal gekündigt und hat der Arbeitnehmer die erste Kündigung nicht rechtzeitig angegriffen, gilt sie nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann zu ihrem Termin beendet. Eine Klage gegen die zweite Kündigung findet kein Arbeitsverhältnis mehr vor, das sie auflösen könnte.

Das Gericht weist diese Klage ab, ohne die Wirksamkeit der zweiten Kündigung zu prüfen. Die Reihenfolge der Termine entscheidet. Beendet die zweite Kündigung das Arbeitsverhältnis früher als die erste, bestand es zu diesem Termin noch. Dann ist ihre Wirksamkeit zu prüfen, und die erste Kündigung hat nur Bedeutung für die Zeit danach.

Dieselbe Folge tritt ein, wenn das Gericht die erste Klage rechtskräftig abgewiesen hat, weil die Kündigung wirksam ist. Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist über den Streitgegenstand der Klage entschieden. Der punktuelle Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage reicht bis zum Auflösungstermin. Das Urteil stellt deshalb fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung zu diesem Termin beendet wurde.

Wer danach in einem neuen Prozess behauptet, das Arbeitsverhältnis bestehe über den Termin hinaus fort, ist an diese Feststellung gebunden. Das gilt auch dann, wenn er sich auf einen Grund beruft, den er im ersten Verfahren nicht vorgebracht hat, etwa auf die fehlende Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.

Die Hartl Logistik GmbH kündigt dem Arbeitnehmer Johann Weidner am 3. Februar 2026 zum 31. März 2026. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat. Weidner klagt gegen die Kündigung, rügt die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG aber nicht. Das Gericht weist die Klage rechtskräftig ab, weil die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Im Sommer 2026 erhebt Weidner eine neue Klage und beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31. März 2026 hinaus fortbesteht, weil der Betriebsrat vor der Kündigung nicht angehört worden sei.

Die Klage hat keinen Erfolg. Aus dem rechtskräftigen Urteil steht fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2026 durch die Kündigung beendet wurde. Auf die fehlende Anhörung kommt es nicht mehr an.

Für die Anwaltsklausur ergibt sich daraus eine Arbeitsfolge. Jedes Kündigungsschreiben wird einzeln nach Zugang, Wirkungstermin und Fristablauf geordnet. Die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG läuft für jede Kündigung gesondert ab ihrem Zugang. Wer die erste übersieht, verliert nach § 7 KSchG die Möglichkeit, sie anzugreifen, und mit ihr alles, was von ihr abhängt.

Erst danach wird entschieden, welche Kündigung in welcher Reihenfolge angegriffen wird. Die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG bleibt der Ausnahmeweg für Fälle, in denen den Arbeitnehmer an der Versäumung kein Verschulden trifft.

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