Befristungskontrollklage (§ 17 TzBfG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 5 von 13 Terminen · zuletzt Juni 2025 Grundlage der Auswertung

Wer sich gegen die Befristung wehren will, muss binnen drei Wochen ab dem vereinbarten Ende die Befristungskontrollklage (§ 17 S. 1 TzBfG) erheben (punktueller Streitgegenstand).

Antrag: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom … beendet ist.“

Versäumt man die Frist, gilt die Befristung als wirksam (§ 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG), die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Prüfungsgegenstand ist grundsätzlich nur der letzte Vertrag.

Falle

§ 17 TzBfG differenziert nicht — die Präklusion erfasst auch den Formfehler nach § 14 IV.

Deshalb Präklusion stets vor der Form prüfen.

Nur bei einzelnen befristeten Vertragsbedingungen (z.B. befristete Arbeitszeiterhöhung) gelten § 14 IV / § 17 nicht; kontrolliert wird über §§ 305 ff. BGB, Klage ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 256 I ZPO).

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