Wer sich gegen die Befristung wehren will, muss binnen drei Wochen ab dem vereinbarten Ende die Befristungskontrollklage (§ 17 S. 1 TzBfG) erheben (punktueller Streitgegenstand).
Antrag: „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom … beendet ist.“
Versäumt man die Frist, gilt die Befristung als wirksam (§ 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG), die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Prüfungsgegenstand ist grundsätzlich nur der letzte Vertrag.
Falle
§ 17 TzBfG differenziert nicht — die Präklusion erfasst auch den Formfehler nach § 14 IV.
Deshalb Präklusion stets vor der Form prüfen.
Nur bei einzelnen befristeten Vertragsbedingungen (z.B. befristete Arbeitszeiterhöhung) gelten § 14 IV / § 17 nicht; kontrolliert wird über §§ 305 ff. BGB, Klage ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 256 I ZPO).