Auslegung des Klageantrags und Tenorierung: wie das Gericht einen verfehlten Antrag zum richtigen macht (§§ 133, 157 BGB, § 308 ZPO)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Anträge in Kündigungsschutzsachen sind oft ungenau oder in Laiensprache gefasst. Das Gericht legt sie aus. Maßgeblich ist, was der Kläger erkennbar erreichen will, wenn das einem sachgerechten Ergebnis entspricht. Das ist eine Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB, die für Prozesshandlungen entsprechend gilt.

Der Wortlaut ist nur der Ausgangspunkt. Herangezogen wird das gesamte Vorbringen, vor allem die Klagebegründung und die Interessenlage. Die Grenze setzt § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist, und es darf keinen anderen Streitgegenstand unterschieben, den der Kläger nicht will.

Drei Fälle kehren immer wieder. Erstens wird beantragt festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist. Gemeint ist der Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Zweitens wird nur der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beantragt, obwohl eine einzelne Kündigung angegriffen wird. Dann ist der Antrag als Kündigungsschutzantrag zu verstehen.

Drittens ist der Antrag wie ein Kündigungsschutzantrag gefasst, angegriffen wird aber ein Aufhebungsvertrag oder eine Anfechtung. Dort gilt § 4 KSchG nicht. Der Antrag wird als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgelegt.

Die Klägerin Mira Lehner beantragt festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 12. Februar 2026 unwirksam ist. In der Begründung rügt sie die Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 KSchG und weist darauf hin, dass sie die Klage rechtzeitig erhoben hat.

Das Gericht tenoriert so:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Februar 2026 nicht aufgelöst worden ist.

Zu Beginn der Entscheidungsgründe steht ein eigener Obersatz: Der Antrag ist nach dem erkennbaren Willen der Klägerin als Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG auszulegen. Eine Teilabweisung ist damit nicht verbunden, denn das Klageziel ist dasselbe.

Für den Aufbau ergibt sich eine feste Stelle. Weicht der Tenor vom Wortlaut des Antrags ab, steht die Auslegung am Anfang der Entscheidungsgründe unter einem eigenen Obersatz. Sie bestimmt, welcher Antrag überhaupt geprüft wird, und gehört deshalb vor die Zulässigkeit.

In der Anwaltsklausur formulierst du den Antrag selbst, genau am Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, und überlässt nichts der Auslegung. Ein verfehlter Antrag, den das Gericht später auslegen muss, ist in der Anwaltsklausur ein Fehler, auch wenn er im Urteil nicht schadet.

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