§ 119 II BGB knüpft allein an den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person an — eine für die konkrete Tätigkeit bedeutsame, in der Person liegende, nicht nur vorübergehende Eigenschaft.
Kein Täuschungserfordernis: Ob überhaupt gefragt wurde, ist egal (die Kausalität für den Vertragsschluss muss aber vorliegen).
Tauglich ist etwa die dauerhaft fehlende, zwingende Berufserlaubnis (bestandskräftig entzogene Approbation).
Keine verkehrswesentliche Eigenschaft:
- die bloß vorübergehende Leistungsminderung und
- wegen des AGG — die Schwangerschaft.