Anfechtung wegen verkehrswesentlicher Eigenschaft (§ 119 II BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 119 II BGB knüpft allein an den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person an — eine für die konkrete Tätigkeit bedeutsame, in der Person liegende, nicht nur vorübergehende Eigenschaft.

Kein Täuschungserfordernis: Ob überhaupt gefragt wurde, ist egal (die Kausalität für den Vertragsschluss muss aber vorliegen).

Tauglich ist etwa die dauerhaft fehlende, zwingende Berufserlaubnis (bestandskräftig entzogene Approbation).

Keine verkehrswesentliche Eigenschaft:

  • die bloß vorübergehende Leistungsminderung und
  • wegen des AGG — die Schwangerschaft.
💡 Merke
§ 119 II BGB ist oft der schnellere, aber fragilere Weg als die personenbedingte Kündigung — er ist an die kurze Frist des § 121 BGB gebunden.

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