Seit 17.7.2024 gilt: Eine Kündigung, die in einem über das beA übermittelten Anwaltsschriftsatz klar erkennbar enthalten ist und dem Gegner zugestellt oder mitgeteilt wird, gilt als in schriftlicher Form zugegangen (§ 46h ArbGG) — eine Formfiktion, die das Schriftformerfordernis des § 623 BGB im laufenden Prozess überbrückt.
Eine solche Formfiktion kann beispielsweise bei einer im Berufungsschriftsatz nachgeschobenen Kündigung greifen.
Falle
Das Vollmachts-Problem bleibt ungelöst:
- Der Gegner kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
- Die Formfiktion ersetzt nur die Schriftform, nicht den Vollmachtsnachweis.