§ 46h ArbGG — die Schriftsatzkündigung

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Seit 17.7.2024 gilt: Eine Kündigung, die in einem über das beA übermittelten Anwaltsschriftsatz klar erkennbar enthalten ist und dem Gegner zugestellt oder mitgeteilt wird, gilt als in schriftlicher Form zugegangen (§ 46h ArbGG) — eine Formfiktion, die das Schriftformerfordernis des § 623 BGB im laufenden Prozess überbrückt.

Eine solche Formfiktion kann beispielsweise bei einer im Berufungsschriftsatz nachgeschobenen Kündigung greifen.

Falle

Das Vollmachts-Problem bleibt ungelöst:

  • Der Gegner kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
  • Die Formfiktion ersetzt nur die Schriftform, nicht den Vollmachtsnachweis.

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